vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 16 Vorübergehende Einfuhr privater Straßenfahrzeuge

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.6.1956

Artikel 16

Bei Verwendung von Eingangsvormerkscheinen, die keine bei jedem Grenzübertritt abtrennbaren Abschnitte aufweisen haben die Bestätigungen der Zollorgane zwischen dem ersten Eingang und dem endgültigen Ausgang nur vorläufigen Charakter. Nichtsdestoweniger wird, wenn die letzte Bestätigung eine vorläufige Ausgangsbestätigung ist, diese als Nachweis der Wiederausfuhr des Fahrzeuges oder der vorgemerkten Ersatzteile zugelassen.

Zuletzt aktualisiert am

30.05.2025

Gesetzesnummer

10003868

Dokumentnummer

NOR40064119

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)