Artikel 16
Bei Verwendung von Eingangsvormerkscheinen, die keine bei jedem Grenzübertritt abtrennbaren Abschnitte aufweisen haben die Bestätigungen der Zollorgane zwischen dem ersten Eingang und dem endgültigen Ausgang nur vorläufigen Charakter. Nichtsdestoweniger wird, wenn die letzte Bestätigung eine vorläufige Ausgangsbestätigung ist, diese als Nachweis der Wiederausfuhr des Fahrzeuges oder der vorgemerkten Ersatzteile zugelassen.
Zuletzt aktualisiert am
30.05.2025
Gesetzesnummer
10003868
Dokumentnummer
NOR40064119
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