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Artikel 15 Vorübergehende Einfuhr privater Straßenfahrzeuge

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.6.1956

Artikel 15

Personen, denen die Begünstigungen der Eingangsvormerkbehandlung zustehen, können die in den Papieren bezeichneten Fahrzeuge innerhalb der Gültigkeitsdauer dieser Papiere nach Bedarf beliebig oft einführen; Voraussetzung dafür ist, daß sie sich jeden Grenzübertritt (Eingang und Ausgang) von dem zuständigen Zollorgan bestätigen lassen, wenn die Zollbehörden dies verlangen. Es können jedoch auch Eingangsvormerkscheine ausgegeben werden, die nur für eine einzige Reise gültig sind.

Zuletzt aktualisiert am

30.05.2025

Gesetzesnummer

10003868

Dokumentnummer

NOR40064118

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