Artikel 15
Personen, denen die Begünstigungen der Eingangsvormerkbehandlung zustehen, können die in den Papieren bezeichneten Fahrzeuge innerhalb der Gültigkeitsdauer dieser Papiere nach Bedarf beliebig oft einführen; Voraussetzung dafür ist, daß sie sich jeden Grenzübertritt (Eingang und Ausgang) von dem zuständigen Zollorgan bestätigen lassen, wenn die Zollbehörden dies verlangen. Es können jedoch auch Eingangsvormerkscheine ausgegeben werden, die nur für eine einzige Reise gültig sind.
Zuletzt aktualisiert am
30.05.2025
Gesetzesnummer
10003868
Dokumentnummer
NOR40064118
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