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Artikel 17 Vorübergehende Einfuhr privater Straßenfahrzeuge

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.6.1956

Artikel 17

Bei Verwendung von Eingangsvormerkscheinen, die für jeden Grenzübertritt einen abtrennbaren Abschnitt aufweisen, stellt vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 18 jede Eingangsbestätigung die Eingangsabfertigung durch die Zollbehörde dar und jede spätere Ausgangsbestätigung die endgültige Erledigung des Papiers.

Zuletzt aktualisiert am

30.05.2025

Gesetzesnummer

10003868

Dokumentnummer

NOR40064120

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