Artikel 18
Haben die Zollbehörden eines Landes einen Eingangsvormerkschein endgültig und vorbehaltlos erledigt, so können sie vom haftenden Verband die Entrichtung der Eingangsabgaben nicht mehr verlangen, es sei denn, daß die Erledigungsbestätigung mißbräuchlich oder betrügerisch erwirkt worden ist.
Zuletzt aktualisiert am
30.05.2025
Gesetzesnummer
10003868
Dokumentnummer
NOR40064121
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