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Artikel 16 Schutz und Nutzung grenzüberschreitender Wasserläufe und internationaler Seen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.10.1996

Artikel 16

Unterrichtung der Öffentlichkeit

(1) Die Anrainerstaaten stellen sicher, daß Informationen über den Zustand grenzüberschreitender Gewässer, über bereits ergriffene oder vorgesehene Maßnahmen zur Verhütung, Bekämpfung und Verringerung grenzüberschreitender Beeinträchtigungen und über die Wirksamkeit dieser Maßnahmen der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden. Zu diesem Zweck veranlassen die Anrainerstaaten, daß der Öffentlichkeit folgendes bekanntgemacht wird:

  1. a) Qualitätsziele für Wasser;
  2. b) erteilte Genehmigungen und einzuhaltende Auflagen;
  3. c) Ergebnisse der Probenahmen von Wasser und Abflüssen zum Zweck der Überwachung und Bewertung sowie Ergebnisse der Überprüfung, inwieweit die Qualitätsziele für Wasser oder die Genehmigungsauflagen eingehalten wurden.

(2) Die Anrainerstaaten stellen sicher, daß diese Informationen der Öffentlichkeit zu allen vertretbaren Zeiten zur kostenlosen Einsicht zur Verfügung stehen und stellen Teilen der Öffentlichkeit vertretbare Einrichtungen zur Verfügung, damit diese gegen angemessene Gebühr von den Anrainerstaaten Kopien dieser Informationen erwerben können.

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