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Artikel 15 Schutz und Nutzung grenzüberschreitender Wasserläufe und internationaler Seen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.10.1996

Artikel 15

Gegenseitige Hilfe

(1) In einer kritischen Lage leisten die Anrainerstaaten entsprechend den nach Absatz 2 festzulegenden Verfahren einander auf Ersuchen Hilfe.

(2) Die Anrainerstaaten legen Verfahren der gegenseitigen Hilfe fest und beschließen sie einvernehmlich; diese Verfahren beziehen sich unter anderem auf folgende Themen:

  1. a) Lenkung, Kontrolle, Koordinierung und Überwachung der Hilfe;
  2. b) örtliche Einrichtungen und Dienstleistungen, welche die hilfesuchende Vertragspartei zur Verfügung zu stellen hat, einschließlich gegebenenfalls einer Erleichterung der Grenzformalitäten;
  3. c) Vereinbarungen zu dem Zweck, die hilfeleistende Vertragspartei und/oder ihr Personal schadlos zu halten, abzufinden und/oder zu entschädigen, sowie gegebenenfalls Vereinbarungen über die Durchfahrt durch das Hoheitsgebiet von dritten Vertragsparteien;
  4. d) Möglichkeiten der Rückerstattung geleisteter Hilfe.

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