Artikel 14
Warn- und Alarmsysteme
Die Anrainerstaaten unterrichten einander unverzüglich über jede kritische Lage, die eine grenzüberschreitende Beeinträchtigung hervorrufen könnte. Sie richten gegebenenfalls aufeinander abgestimmte oder gemeinsame Nachrichten-, Warn- und Alarmsysteme ein und betreiben sie zum Zweck des Empfangs und der Übermittlung von Informationen. Diese Systeme arbeiten auf der Grundlage kompatibler Datenübertragungs- und ‑verarbeitungsverfahren sowie entsprechender Einrichtungen, auf die sich die Anrainerstaaten einigen. Die Anrainerstaaten teilen einander die für diesen Zweck zuständigen Behörden oder Verbindungsstellen mit.
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