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Artikel 14 Schutz und Nutzung grenzüberschreitender Wasserläufe und internationaler Seen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.10.1996

Artikel 14

Warn- und Alarmsysteme

Die Anrainerstaaten unterrichten einander unverzüglich über jede kritische Lage, die eine grenzüberschreitende Beeinträchtigung hervorrufen könnte. Sie richten gegebenenfalls aufeinander abgestimmte oder gemeinsame Nachrichten-, Warn- und Alarmsysteme ein und betreiben sie zum Zweck des Empfangs und der Übermittlung von Informationen. Diese Systeme arbeiten auf der Grundlage kompatibler Datenübertragungs- und ‑verarbeitungsverfahren sowie entsprechender Einrichtungen, auf die sich die Anrainerstaaten einigen. Die Anrainerstaaten teilen einander die für diesen Zweck zuständigen Behörden oder Verbindungsstellen mit.

Schlagworte

Warnsystem, Nachrichtensystem, Datenübertragungsverfahren,

Datenverarbeitungsverfahren

Zuletzt aktualisiert am

17.10.2025

Gesetzesnummer

10010998

Dokumentnummer

NOR12140000

alte Dokumentnummer

N8199658539J

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