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Artikel 17 Schutz und Nutzung grenzüberschreitender Wasserläufe und internationaler Seen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.10.1996

TEIL III

INSTITUTIONELLE VORSCHRIFTEN UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 17

Artikel 17

Tagung der Vertragsparteien

(1) Die erste Tagung der Vertragsparteien wird spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens einberufen. Danach finden alle drei Jahre oder in den in der Geschäftsordnung festgelegten kürzeren Abständen ordentliche Tagungen statt. Die Vertragsparteien halten eine außerordentliche Tagung ab, wenn sie dies im Verlauf einer ordentlichen Tagung beschließen oder wenn eine Vertragspartei schriftlich darum ersucht; allerdings muß dieses Ersuchen innerhalb von sechs Monaten, nachdem es allen Vertragsparteien mitgeteilt wurde, von mindestens einem Drittel der Vertragsparteien unterstützt werden.

(2) Auf ihren Tagungen überprüfen die Vertragsparteien ständig die Durchführung dieses Übereinkommens; vor diesem Hintergrund

  1. a) prüfen sie ihre Verfahren und methodologischen Konzepte zum Schutz und zur Nutzung grenzüberschreitender Gewässer im Hinblick auf eine weitere Verbesserung des Schutzes und der Nutzung grenzüberschreitender Gewässer;
  2. b) unterrichten sie einander über ihre Erfahrungen aus dem Abschluß und der Durchführung zweiseitiger und mehrseitiger Übereinkünfte oder sonstiger Vereinbarungen zum Schutz und zur Nutzung grenzüberschreitender Gewässer, deren Vertragsparteien eine oder mehrere von ihnen sind;
  3. c) erbitten sie gegebenenfalls die Dienste der einschlägigen ECE-Gremien sowie sonstiger zuständiger internationaler Gremien und Fachausschüsse für alle Fragen im Zusammenhang mit der Erfüllung des Zwecks dieses Übereinkommens;
  4. d) beraten sie auf ihrer ersten Tagung die Geschäftsordnung für ihre Tagungen und beschließen sie durch Konsens;
  5. e) prüfen sie Vorschläge zur Änderung dieses Übereinkommens und nehmen sie an;
  6. f) prüfen und treffen sie zusätzliche Maßnahmen, die sich zur Erfüllung des Zwecks dieses Übereinkommens als notwendig erweisen könnten.

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