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Artikel 18 Schutz und Nutzung grenzüberschreitender Wasserläufe und internationaler Seen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.10.1996

Artikel 18

Stimmrecht

(1) Sofern nicht in Absatz 2 etwas anderes bestimmt ist, hat jede Vertragspartei dieses Übereinkommens eine Stimme.

(2) Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration üben in Angelegenheiten ihrer Zuständigkeit ihr Stimmrecht mit der Anzahl von Stimmen aus, die der Anzahl ihrer Mitgliedstaaten entspricht, welche Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind. Diese Organisationen üben ihr Stimmrecht nicht aus, wenn ihre Mitgliedstaaten ihr Stimmrecht ausüben, und umgekehrt.

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