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Artikel 19 Schutz und Nutzung grenzüberschreitender Wasserläufe und internationaler Seen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.10.1996

Artikel 19

Sekretariat

Der Exekutivsekretär der Wirtschaftskommission für Europa erfüllt folgende Sekretariatsaufgaben:

  1. a) Er beruft die Tagungen der Vertragsparteien ein und bereitet sie vor;
  2. b) er übermittelt den Vertragsparteien Berichte und sonstige Informationen, die er auf Grund dieses Übereinkommens erhalten hat;
  3. c) er nimmt sonstige ihm von den Vertragsparteien zugewiesene Aufgaben wahr.

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