Artikel 16.
Der gegenwärtige Vertrag wird mit jenem Tage in Vollzug gesetzt, welcher von den hohen vertragschließenden Theilen vereinbart werden wird.
Derselbe wird von diesem Tage an durch fünf Jahre Geltung haben und soll für den Fall, als keiner der hohen vertragschließenden Theile zwölf Monate vor Ablauf des erwähnten Zeitraumes von fünf Jahren seine Absicht, von demselben zurückzutreten, kundgegeben hätte, durch ein weiteres Jahr und so fort von Jahr zu Jahr in Kraft bleiben.
Im Falle als eine der Signatarmächte den Vertrag kündigen würde, soll diese Kündigung nur für dieselbe wirksam sein.
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