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Artikel 16 Pariser Verbandsübereinkunft (Lissabonner Fassung)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.11.1969

Artikel 16

(1) Die Länder, die an dieser Übereinkunft nicht teilgenommen haben, werden auf ihren Antrag zum Beitritt zugelassen.

(2) Dieser Beitritt ist auf diplomatischem Weg der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft und von dieser allen übrigen Regierungen anzuzeigen.

(3) Er hat mit voller Rechtswirkung den Anschluß an alle Bestimmungen und die Zulassung zu allen Vergünstigungen zur Folge, die in dieser Übereinkunft vorgesehen sind, und tritt einen Monat nach der Absendung der Anzeige durch die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft an die übrigen Verbandsländer in Kraft, sofern im Beitrittsgesuch kein späterer Zeitpunkt angegeben ist.

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