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Artikel 15 Pariser Verbandsübereinkunft (Lissabonner Fassung)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.11.1969

Artikel 15

Es besteht Einverständnis darüber, daß die Verbandsländer sich das Recht vorbehalten, einzeln untereinander besondere Abmachungen zum Schutz des gewerblichen Eigentums zu treffen, sofern diese Abmachungen den Bestimmungen dieser Übereinkunft nicht zuwiderlaufen.

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