Artikel 16bis
(1) Jedes Verbandsland kann jederzeit der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft schriftlich anzeigen, daß diese Übereinkunft auf seine Kolonien, Protektorate, Mandatsgebiete oder andere seiner Staatshoheit oder Oberherrschaft unterworfenen Gebiete, sei es auf sämtliche oder nur auf einzelne, anwendbar ist; die Übereinkunft findet auf alle in der Anzeige bezeichneten Gebiete Anwendung nach Ablauf eines Monats seit der Absendung der Anzeige durch die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft an die übrigen Verbandsländer, sofern nicht in der Anzeige ein späterer Zeitpunkt angegeben ist. Mangels einer solchen Anzeige ist die Übereinkunft auf diese Gebiete nicht anwendbar.
(2) Jedes Verbandsland kann jederzeit der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft anzeigen, daß diese Übereinkunft für alle oder für einzelne der Gebiete, die den Gegenstand der im vorhergehenden Absatz vorgesehenen Anzeige bildeten, nicht mehr anwendbar ist; die Übereinkunft tritt in den in dieser Anzeige bezeichneten Gebiete zwölf Monate nach Empfang der an die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft gerichteten Anzeige außer Kraft.
(3) Alle gemäß den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 dieses Artikels der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft gemachten Anzeigen werden von ihr allen Verbandsländer mitgeteilt.
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