Artikel 16
Außerkrafttreten
Sollte nach dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens die Anzahl der Vertragsparteien während zwölf aufeinander folgender Monate weniger als fünf betragen, so tritt das Übereinkommen zwölf Monate nach dem Zeitpunkt außer Kraft, zu dem der fünfte Staat aufgehört hat, Vertragspartei zu sein.
Zuletzt aktualisiert am
28.10.2025
Gesetzesnummer
20006961
Dokumentnummer
NOR40122367
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