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Artikel 17 Europäisches Übereinkommen über die Hauptbinnenwasserstraßen von internationaler Bedeutung (AGN)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.11.2010

Artikel 17

Notifikationen und Mitteilungen des Verwahrers

Zusätzlich zu den in diesem Übereinkommen genannten Notifikationen und Mitteilungen nimmt der Generalsekretär der Vereinten Nationen als Verwahrer die Aufgaben wahr, die in Teil VII des Wiener Übereinkommens vom 23. Mai 1969 über das Recht der Verträge niedergelegt sind.

Zuletzt aktualisiert am

28.10.2025

Gesetzesnummer

20006961

Dokumentnummer

NOR40122368

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