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Artikel 16 Europäisches Übereinkommen über die Hauptbinnenwasserstraßen von internationaler Bedeutung (AGN)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.11.2010

Artikel 16

Außerkrafttreten

Sollte nach dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens die Anzahl der Vertragsparteien während zwölf aufeinander folgender Monate weniger als fünf betragen, so tritt das Übereinkommen zwölf Monate nach dem Zeitpunkt außer Kraft, zu dem der fünfte Staat aufgehört hat, Vertragspartei zu sein.

Zuletzt aktualisiert am

28.10.2025

Gesetzesnummer

20006961

Dokumentnummer

NOR40122367

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