Artikel 16
Beziehung zu anderen internationalen Verpflichtungen
Dieses Abkommen lässt die Rechte und Verpflichtungen der Parteien aus anderen internationalen Abkommen unberührt, denen ihre Staaten beigetreten sind, sowie internationale rechtliche Verpflichtungen oder Mitgliedschaften in supranationalen und internationalen Organisationen.
Zuletzt aktualisiert am
28.04.2026
Gesetzesnummer
20013165
Dokumentnummer
NOR40277573
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
