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ARTIKEL 162 Abkommen über eine verstärkte Partnerschaft und Zusammenarbeit EU und ihren Mitgliedstaaten – Kasachstan

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2020

ARTIKEL 162

Vertraulichkeit

Die Vertragsparteien berücksichtigen bei dem Informationsaustausch nach diesem Kapitel die Beschränkungen, die ihnen durch die Vorschriften zur Wahrung des Berufs- und Geschäftsgeheimnisses auferlegt sind.

Schlagworte

Berufsgeheimnis

Zuletzt aktualisiert am

12.08.2020

Gesetzesnummer

20011102

Dokumentnummer

NOR40222110

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