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ARTIKEL 161 Abkommen über eine verstärkte Partnerschaft und Zusammenarbeit EU und ihren Mitgliedstaaten – Kasachstan

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2020

ARTIKEL 161

Verhältnis zur WTO

Die Bestimmungen dieses Kapitels lassen die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien im Rahmen des WTO-Übereinkommens, insbesondere im Rahmen des SCM-Übereinkommens und der Vereinbarung über Regeln und Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten, unberührt.

Zuletzt aktualisiert am

12.08.2020

Gesetzesnummer

20011102

Dokumentnummer

NOR40222109

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