ARTIKEL 162
Vertraulichkeit
Die Vertragsparteien berücksichtigen bei dem Informationsaustausch nach diesem Kapitel die Beschränkungen, die ihnen durch die Vorschriften zur Wahrung des Berufs- und Geschäftsgeheimnisses auferlegt sind.
Schlagworte
Berufsgeheimnis
Zuletzt aktualisiert am
12.08.2020
Gesetzesnummer
20011102
Dokumentnummer
NOR40222110
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