vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 15c Vertr Ö – LIE

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.3.1968

Artikel 15c

Entscheidungen der Gerichte eines der vertragschließenden Teile, die in Vormundschafts- oder Pflegschaftssachen gefällt worden sind, sind im Gebiet des anderen vertragschließenden Teiles zu vollstrecken, wenn sie

  1. a) gemäß Artikel 15a anzuerkennen sind und
  2. b) in dem vertragschließenden Teil, in dem sie gefällt worden sind, vollstreckbar sind.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte