Artikel 15d
Eine Partei, die sich in einem vertragschließenden Teil auf eine im anderen vertragschließenden Teil gefällte Entscheidung zum Zweck ihrer Anerkennung oder Vollstreckung beruft, hat vorzulegen:
- a) eine mit dem Amtssiegel oder Amtsstempel versehene Ausfertigung der Entscheidung;
- b) eine Bestätigung der Rechtskraft der Entscheidung und, soweit die Vollstreckung beantragt wird, ihrer Vollstreckbarkeit.
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