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Artikel 15d Vertr Ö – LIE

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.3.1968

Artikel 15d

Eine Partei, die sich in einem vertragschließenden Teil auf eine im anderen vertragschließenden Teil gefällte Entscheidung zum Zweck ihrer Anerkennung oder Vollstreckung beruft, hat vorzulegen:

  1. a) eine mit dem Amtssiegel oder Amtsstempel versehene Ausfertigung der Entscheidung;
  2. b) eine Bestätigung der Rechtskraft der Entscheidung und, soweit die Vollstreckung beantragt wird, ihrer Vollstreckbarkeit.

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