Artikel 15c
Entscheidungen der Gerichte eines der vertragschließenden Teile, die in Vormundschafts- oder Pflegschaftssachen gefällt worden sind, sind im Gebiet des anderen vertragschließenden Teiles zu vollstrecken, wenn sie
- a) gemäß Artikel 15a anzuerkennen sind und
- b) in dem vertragschließenden Teil, in dem sie gefällt worden sind, vollstreckbar sind.
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