Artikel 15b
Im Sinne des Artikels 15a Absatz 1 Buchstabe a sind zuständig:
- a) die Gerichte, deren Zuständigkeit sich aus Artikel 14 ergibt, und
- b) in den nicht durch Artikel 14 geregelten Fällen die Gerichte des vertragschließenden Teiles, dem die Person, über welche die vormundschafts- oder pflegschaftsbehördlichen Geschäfte geführt werden, angehört.
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