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Artikel 15a Vertr Ö – LIE

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.3.1968

Dieser Artikel ist durch den Vertrag, BGBl. Nr. 99/1968, eingefügt worden. Er ist nur auf Entscheidungen und Vergleiche anzuwenden, die nach dem Inkrafttreten dieses Vertrages (20. 3. 1968) gefällt oder geschlossen wurden.

Artikel 15a

(1) Entscheidungen der Gerichte eines der vertragschließenden Teile, die in Vormundschafts- oder Pflegschaftssachen gefällt werden, sind im Gebiet des anderen vertragschließenden Teiles anzuerkennen, wenn sie folgenden Voraussetzungen entsprechen:

  1. a) die Entscheidung muß von einem Gericht des vertragschließenden Teiles gefällt worden sein, dessen Gerichte nach den Bestimmungen des Artikels 15b zuständig gewesen sind;
  2. b) die Entscheidung muß in Rechtskraft erwachsen sein.

(2) Die Anerkennung einer Entscheidung ist auch bei Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 zu versagen,

  1. a) wenn sie gegen die öffentliche Ordnung oder gegen die guten Sitten verstoßen würde, oder
  2. b) wenn das rechtliche Gehör verletzt worden ist.

Dieser Artikel ist durch den Vertrag, BGBl. Nr. 99/1968, eingefügt worden. Er ist nur auf Entscheidungen und Vergleiche anzuwenden, die nach dem Inkrafttreten dieses Vertrages (20. 3. 1968) gefällt oder geschlossen wurden.

Schlagworte

Vormundschaftssache

Zuletzt aktualisiert am

11.03.2025

Gesetzesnummer

10001951

Dokumentnummer

NOR12026108

alte Dokumentnummer

N2195614366T

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