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Artikel 15 Vertr Ö – LIE

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.1956

Artikel 15

Vorläufige und dringende vormundschafts- oder pflegschaftsbehördliche Maßnahmen hinsichtlich der Angehörigen des einen vertragschließenden Teiles können von den Behörden des anderen auch dann getroffen werden, wenn diese Angehörigen dort nur ihren Aufenthalt haben oder nehmen.

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