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Artikel 15b Vertr Ö – LIE

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.3.1968

Artikel 15b

Im Sinne des Artikels 15a Absatz 1 Buchstabe a sind zuständig:

  1. a) die Gerichte, deren Zuständigkeit sich aus Artikel 14 ergibt, und
  2. b) in den nicht durch Artikel 14 geregelten Fällen die Gerichte des vertragschließenden Teiles, dem die Person, über welche die vormundschafts- oder pflegschaftsbehördlichen Geschäfte geführt werden, angehört.

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