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Artikel 15 Gründung der Internationalen Organisation für Rebe und Wein

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2004

Artikel 15

Die Annahme-, Genehmigungs-, Ratifikations- oder Beitrittsurkunden werden bei der Regierung der Französischen Republik hinterlegt; diese notifiziert sie den Staaten, die Unterzeichner oder Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind. Die Annahme-, Genehmigungs-, Ratifikations- oder Beitrittsurkunden werden im Archiv der Regierung der Französischen Republik hinterlegt.

Schlagworte

Annahmeurkunde, Genehmigungsurkunde, Ratifikationsurkunde

Zuletzt aktualisiert am

30.01.2018

Gesetzesnummer

20005246

Dokumentnummer

NOR40086436

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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