Artikel 15
Die Annahme-, Genehmigungs-, Ratifikations- oder Beitrittsurkunden werden bei der Regierung der Französischen Republik hinterlegt; diese notifiziert sie den Staaten, die Unterzeichner oder Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind. Die Annahme-, Genehmigungs-, Ratifikations- oder Beitrittsurkunden werden im Archiv der Regierung der Französischen Republik hinterlegt.
Schlagworte
Annahmeurkunde, Genehmigungsurkunde, Ratifikationsurkunde
Zuletzt aktualisiert am
30.01.2018
Gesetzesnummer
20005246
Dokumentnummer
NOR40086436
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