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Artikel 16 Gründung der Internationalen Organisation für Rebe und Wein

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2004

Artikel 16

(1) Dieses Übereinkommen tritt am ersten Tag des Jahres, das auf die Hinterlegung der einunddreißigsten Annahme-, Genehmigungs-, Ratifikations- oder Beitrittsurkunde folgt, in Kraft.

(2) Für jeden Staat, der dieses Übereinkommen nach dem In-Kraft-Treten annimmt, genehmigt oder ratifiziert oder ihm beitritt, tritt es am dreißigsten Tag nach der Hinterlegung der Annahme-, Genehmigungs-, Ratifikations- oder Beitrittsurkunde durch diesen Staat in Kraft.

(3) Die Generalversammlung des Internationalen Amtes für Rebe und Wein legt nach Maßgabe des geänderten Abkommens vom 29. November 1924 und der darauf beruhenden Geschäftsordnung fest, inwieweit die Staaten, die Vertragsparteien des Abkommens sind, aber keine Annahme-, Genehmigungs-, Ratifikations- oder Beitrittsurkunde hinterlegt haben, nach seinem In-Kraft-Treten an den Tätigkeiten der O.I.V. teilnehmen können.

Schlagworte

Annahmeurkunde, Genehmigungsurkunde, Ratifikationsurkunde

Zuletzt aktualisiert am

30.01.2018

Gesetzesnummer

20005246

Dokumentnummer

NOR40086437

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