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Artikel 15 Errichtung der Multilateralen Investitions-Garantie Agentur (MIGA)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 17.9.1997

Artikel 15

Genehmigung des Gastlands

Die Agentur darf einen Garantievertrag erst schließen, wenn die Gastregierung die Gewährung der Garantie durch die Agentur gegen die von ihr bezeichneten Risiken, die gedeckt werden sollen, genehmigt hat.

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