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Artikel 16 Errichtung der Multilateralen Investitions-Garantie Agentur (MIGA)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 17.9.1997

Artikel 16

Bedingungen

Die Bedingungen jedes Garantievertrages werden von der Agentur nach Maßgabe der vom Direktorium erlassenen Regeln und Vorschriften festgelegt; die Agentur darf jedoch nicht den gesamten Verlust der garantierten Investition abdecken. Garantieverträge werden vom Präsidenten gemäß den Weisungen des Direktoriums genehmigt.

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