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Artikel 14 Errichtung der Multilateralen Investitions-Garantie Agentur (MIGA)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 17.9.1997

Artikel 14

Berücksichtigungsfähige Gastländer

Für Investitionen wird eine Garantie nach diesem Kapitel nur gewährt, wenn sie im Hoheitsgebiet eines in der Entwicklung befindlichen Mitgliedstaates vorgenommen werden sollen.

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