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Artikel 15 Abkommen zur Erleichterung des internationalen Verkehrs mit Lehrfilmen.

Aktuelle FassungIn Kraft seit 24.11.1935

Artikel 15

Artikel XV. Das vorliegende Abkommen wird ratifiziert werden. Die Ratifikationsurkunden werden beim Generalsekretär des Völkerbundes hinterlegt werden, der alle Mitglieder des Völkerbundes und auch die in Artikel XIV bezeichneten Nichtmitgliedstaaten von der Hinterlegung benachrichtigen und dabei das Datum der Hinterlegung angeben wird.

Zuletzt aktualisiert am

18.05.2022

Gesetzesnummer

10009198

Dokumentnummer

NOR12117975

alte Dokumentnummer

N7193533990L

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