Artikel 15
Artikel XV. Das vorliegende Abkommen wird ratifiziert werden. Die Ratifikationsurkunden werden beim Generalsekretär des Völkerbundes hinterlegt werden, der alle Mitglieder des Völkerbundes und auch die in Artikel XIV bezeichneten Nichtmitgliedstaaten von der Hinterlegung benachrichtigen und dabei das Datum der Hinterlegung angeben wird.
Zuletzt aktualisiert am
18.05.2022
Gesetzesnummer
10009198
Dokumentnummer
NOR12117975
alte Dokumentnummer
N7193533990L
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