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Artikel 15 Abkommen über eine Zollunion und die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik San Marino

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.2002

Artikel 15

Die Vertragsparteien kommen überein, die Erholung und Diversifizierung der Wirtschaft von San Marino im gewerblichen und im Dienstleistungssektor zu fördern, wobei die Kooperationsmaßnahmen insbesondere auf die kleinen und mittleren Unternehmen ausgerichtet sind.

Zuletzt aktualisiert am

17.03.2025

Gesetzesnummer

20008826

Dokumentnummer

NOR40162020

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