TITEL II
Kooperation
Artikel 14
Die Gemeinschaft und die Republik San Marino begründen eine Kooperation mit dem Ziel, die zwischen ihnen bestehenden Beziehungen auf möglichst breiter Grundlage zum Wohle beider Vertragsparteien und unter Berücksichtigung ihrer jeweiligen Kompetenzen zu festigen. Diese Kooperation konzentriert sich insbesondere auf die in den Artikeln 15 bis 18 dieses Titels genannten prioritären Bereiche.
Zuletzt aktualisiert am
17.03.2025
Gesetzesnummer
20008826
Dokumentnummer
NOR40162019
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