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Artikel 14 Abkommen über eine Zollunion und die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik San Marino

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.2002

TITEL II

Kooperation

Artikel 14

Die Gemeinschaft und die Republik San Marino begründen eine Kooperation mit dem Ziel, die zwischen ihnen bestehenden Beziehungen auf möglichst breiter Grundlage zum Wohle beider Vertragsparteien und unter Berücksichtigung ihrer jeweiligen Kompetenzen zu festigen. Diese Kooperation konzentriert sich insbesondere auf die in den Artikeln 15 bis 18 dieses Titels genannten prioritären Bereiche.

Zuletzt aktualisiert am

17.03.2025

Gesetzesnummer

20008826

Dokumentnummer

NOR40162019

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