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Artikel 13 Abkommen über eine Zollunion und die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik San Marino

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.2002

Artikel 13

(1) Ergänzend zu der in Artikel 23 Absatz 8 vorgesehenen Zusammenarbeit leisten die für die Durchführung dieses Abkommens zuständigen Behörden der Vertragsparteien einander in anderen Fällen Amtshilfe, um die Einhaltung der Abkommensbestimmungen zu gewährleisten.

(2) Die Modalitäten der Durchführung von Absatz 1 werden von dem Kooperationsausschuß festgelegt.

Zuletzt aktualisiert am

17.03.2025

Gesetzesnummer

20008826

Dokumentnummer

NOR40162018

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