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Artikel 14 Vorübergehende Verwendung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.12.1994

Artikel 14

(1) Die vorübergehende Verwendung kann dadurch beendet werden, daß durch Unfall oder höhere Gewalt stark beschädigte Waren (einschließlich Beförderungsmittel) je nach der Entscheidung der Zollbehörden

  1. a) den Eingangsabgaben unterworfen werden, die an dem Tag gelten, an dem die Waren in beschädigtem Zustand dem Zoll zur Beendigung der vorübergehenden Verwendung gestellt werden;
  2. b) unentgeltlich den zuständigen Behörden des Landes der vorübergehenden Verwendung überlassen werden, wobei der Begünstigte der vorübergehenden Verwendung von der Entrichtung der Eingangsabgaben befreit wird;
  3. c) unter zollamtlicher Überwachung auf Kosten der Beteiligten vernichtet oder zerstört werden und die Abfälle und geborgenen Teile bei der Überführung in den freien Verkehr den Eingangsabgaben unterworfen werden, die für sie in dem Zeitpunkt und in dem Zustand gelten, in dem sie nach Unfall oder höherer Gewalt gestellt werden.

(2) Die vorübergehende Verwendung kann auch beendet werden, wenn auf Antrag des Beteiligten die Waren (einschließlich Beförderungsmittel) je nach der Entscheidung der Zollbehörden einer Bestimmung nach Absatz 1 Buchstabe b) oder c) zugeführt werden.

(3) Die vorübergehende Verwendung kann ferner auf Antrag des Beteiligten beendet werden, wenn dieser den Zollbehörden nachweist, daß die Waren (einschließlich Beförderungsmittel) infolge Unfalls oder höherer Gewalt vernichtet oder zerstört oder untergegangen sind. In diesem Fall wird der Begünstigte der vorübergehenden Verwendung von der Entrichtung der Eingangsabgaben befreit.

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