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Artikel 13 Vorübergehende Verwendung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.12.1994

Artikel 13

Die vorübergehende Verwendung kann durch Überführung der Waren in den freien Verkehr beendet werden, falls die Umstände es rechtfertigen und die innerstaatlichen Rechtsvorschriften es erlauben, vorausgesetzt, daß die hierfür geltenden Bedingungen und Förmlichkeiten eingehalten werden.

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