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Artikel 12 Vorübergehende Verwendung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.12.1994

Andere Möglichkeiten der Beendigung

Artikel 12

Die vorübergehende Verwendung kann mit Zustimmung der zuständigen Behörden dadurch beendet werden, daß die Waren (einschließlich Beförderungsmittel) im Hinblick auf ihre spätere Ausfuhr oder sonstige zulässige Bestimmung in Freihäfen oder Freizonen verbracht, in Zollager eingelagert oder einem Anweisungsverfahren zugeführt werden.

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