vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 11 Vorübergehende Verwendung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.12.1994

Artikel 11

Vorübergehend verwendete Waren (einschließlich Beförderungsmittel) können über eine andere als die Einfuhrzollstelle wiederausgeführt werden.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)