Artikel 11
Vorübergehend verwendete Waren (einschließlich Beförderungsmittel) können über eine andere als die Einfuhrzollstelle wiederausgeführt werden.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
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Vorübergehend verwendete Waren (einschließlich Beförderungsmittel) können über eine andere als die Einfuhrzollstelle wiederausgeführt werden.
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