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Artikel 15 Vorübergehende Verwendung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.12.1994

KAPITEL IV

Verschiedene Bestimmungen

Verringerung der Förmlichkeiten

Artikel 15

Jede Vertragspartei beschränkt die Zollförmlichkeiten, die im Zusammenhang mit den in diesem Übereinkommen vorgesehenen Erleichterungen zu erfüllen sind, auf ein Mindestmaß; sie veröffentlicht so rasch wie möglich alle die Förmlichkeiten betreffenden Vorschriften.

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