KAPITEL IV
Verschiedene Bestimmungen
Verringerung der Förmlichkeiten
Artikel 15
Jede Vertragspartei beschränkt die Zollförmlichkeiten, die im Zusammenhang mit den in diesem Übereinkommen vorgesehenen Erleichterungen zu erfüllen sind, auf ein Mindestmaß; sie veröffentlicht so rasch wie möglich alle die Förmlichkeiten betreffenden Vorschriften.
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