Vorherige Bewilligung
Artikel 16
(1) Ist für die vorübergehende Verwendung eine vorherige Bewilligung erforderlich, so wird diese von der zuständigen Zollstelle so rasch wie möglich erteilt.
(2) Ist in Ausnahmefällen eine andere als eine zollamtliche Bewilligung erforderlich, so wird diese so rasch wie möglich erteilt.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)