ARTIKEL 14
Sobald die Gruppe eine Kürzung der Tagesrate ihrer Ölversorgung um mindestens 12 Prozent ihrer durchschnittlichen täglichen Endverbrauchsrate während des Grundzeitraums erleidet oder begründeterweise zu erwarten hat, ergreift jeder Teilnehmerstaat ausreichende Maßnahmen zur Drosselung der Nachfrage, um seinen Endverbrauch um eine Menge zu verringern, die 10 Prozent seines Endverbrauchs während des Grundzeitraums entspricht; die Zuteilung des verfügbaren Öls an die Teilnehmerstaaten erfolgt nach den Artikeln 7, 9, 10 und 11.
Zuletzt aktualisiert am
22.02.2023
Gesetzesnummer
10006468
Dokumentnummer
NOR40022290
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