Artikel 14
Artikel 14. Dieses Abkommen, dessen französischer und englischer Text in gleicher Weise authentisch sind, wird bis zum 31. März 1932 im Namen jedes Mitgliedes des Völkerbundes oder jedes Nichtmitgliedstaates unterzeichnet werden können.
Zuletzt aktualisiert am
01.04.2025
Gesetzesnummer
10010224
Dokumentnummer
NOR40003363
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)