Artikel 14
Es besteht Einverständnis darüber, daß die Bestimmungen des vorliegenden Vertrages, denen zufolge die Angehörigen und die in Artikel 6 bezeichneten Gesellschaften einer der Hohen Vertragschließenden Parteien auf dem Gebiet der anderen Partei die gleiche Behandlung wie die Angehörigen oder Gesellschaften der meistbegünstigten Nation erfahren, nicht anwendbar sind:
- a) auf Begünstigungen, die eine der Hohen Vertragschließenden Parteien dritten Staaten auf Grund einer multilateralen Vereinbarung gewährt oder in Zukunft gewähren sollte,
- b) auf Angehörige der anderen Hohen Vertragschließenden Partei, die eine unselbständige Erwerbstätigkeit ausüben.
Schlagworte
Meistbegünstigung
Zuletzt aktualisiert am
17.05.2023
Gesetzesnummer
10000422
Dokumentnummer
NOR12006684
alte Dokumentnummer
N1196614924S
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